Art. 37 Abs. 1 und 2 BayEUG:
Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig,
Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Bei Kindern, die nach dem
31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.
|
Einschulungskorridor:
Eltern, deren Kinder zwischen dem 01.07.2018 und dem 30.09.2018 geboren sind, können vom Einschulungskorridor Gebrauch machen.
Die Schule berät und spricht eine Empfehlung aus. Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Beratung, ob das Kind 2024/2025 schulpflichtig wird oder nicht. Sie geben bis 10.04.2024 eine schriftliche Erklärung ab, wenn das Kind erst 2025/2026 schulpflichtig werden soll.
Die Kinder durchlaufen ebenso wie alle anderen Kinder auch das Anmelde- und Einschulungsverfahren.
Mein/Unser Kind ist zwischen dem 01.10.2017 und dem 30.06.2018 oder bereits vor dem 01.10.2017 (Verschiebung der Einschulung/Zurückstellung) geboren.
Mein/Unser Kind ist zwischen dem 01.07.2018 und dem 30.09.2018 geboren (Korridorkinder).
Mein/Unser Kind ist nach dem 30.09.2018 geboren (nur auf Antrag).